Satzung

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen: Gross-Kaliber Dreiländereck (Abkürzung GKD e.V.)
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Lörrach, Bundesrepublik Deutschland

§ 2

Der Verein verfolgt den Zweck, den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, den Bürgern der Europäischen Union und den Bürgern der Schweiz den legalen Schießsport und Waffenbesitz näher zu bringen, und die Ausübung des legalen Schießsports zu pflegen.

Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Sportordnungen der angeschlossenen Schießsportverbände.

Die Förderung und Pflege des legalen Schießsport sowie der legale Waffenbesitz werden auch durch personelle, sachliche und finanzielle Unterstützung anderer, diesem Zweck dienender Organisationen erreicht.

Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende, Maßnahmen durchführen.

In diesem Sinne treten die Mitglieder des GKV dem „Forum Waffenrecht“ (FWR) bei. Damit soll ein Synergieeffekt im Hinblick auf gemeinsame Ziele erreicht werden. Im Mitgliedsbeitrag für den GKD ist der Mitgliedsbeitrag für das FWR enthalten und wird an das FWR abgeführt. Sofern ein Mitglied des GKD bereits Mitglied des FWR ist, ermässigt sich der Mitgliedsbeitrag für den GKD entsprechend.

§ 3

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigten Zwecke” §§ 51ff Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zur Erreichung des Vereinszwecks ist der Verein auf Spenden angewiesen.

§ 4

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 31.12. des Gründungsjahres (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 5

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche, volljährige Personen sein.
    Neue Mitglieder werden durch Zuwahl aufgenommen, über die der Vorstand als Gesamtorgan entscheidet. Die Zuwahl durch den Vorstand muss einstimmig erfolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet den Vereinszweck zu fördern.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    (a) mit dem Tode des Mitglieds,
    (b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand als Ganzes, oder ein Vorstandmitglied, wobei eine einmonatige Frist zum Ende des Geschäftsjahres, zu beachten ist,
    (c) durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Vereinsausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied Vereins schädigenden Verhalten schuldig gemacht hat. Über den Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder

§ 6

  1. Die Organe des Vereins sind:
    (a) der Vorstand,
    (b) die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. und wird für ein Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
    Der Verein wird gerichtlich sowie außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten, wobei zur wirksamen Vertretung im Aussenverhältnis zwei Vorstandsmitglieder notwendig sind.
    Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis wie folgt beschränkt: Die jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind für Maßnahmen oder Geschäfte bis zu einem Umfang von 3.000€ pro Einzelfall vertretungsberechtigt Alle darüberhinausgehenden Geschäfte oder Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letzte bekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen.
    Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, und im Falle seiner Verhinderung, oder seines Wegfalls vom Schatzmeister geleitet; ist auch dieser verhindert wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 40% der erschienenen Mitglieder dies verlangen, durch schriftliche, geheime Abstimmung.
    Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Enthaltungen nicht zu den abgegebenen Stimmen gezählt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
    (b) Wahl des Vorstand,
    (c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
    (d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    (e) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Vereinsausschluss durch den Vorstand.
  5. Eine Änderung der Satzung, bzw. eine Änderung des Vereinszwecks, bzw. die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder. Alle übrigen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Stellvertretung in der Mitgliederversamlung ist unzulässig.
  6. Der Vorsitzende, und im Falle seiner Verhinderung, oder seines Wegfalls, der Schatzmeister, ist verplichtet und berechtigt, außerhalb des satzungsgemäßen Turnus, unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder mindestens 40% der Vereinsmitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.